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Stand: Januar 2006
Satzung des Vereins zur Förderung des Sports als Sportclub Medizin Erfurt e.V.
| § 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr |
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- Der Verein führt den Namen "Sportclub Medizin Erfurt". Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Danach lautet der Name: "Sportclub Medizin Erfurt e.V.".
- Sitz des Vereins ist Erfurt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| § 2 Vereinszweck und Aufgaben |
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- Der Club bezweckt die Förderung des Sports in der Stadt Erfurt.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung breitensportlicher Aktivitäten im Verbund mit dem Stadtsportbund und anderen Sporteinrichtungen der Stadt Erfurt und den Gliederungen des Deutschen Sportbundes.
- Der Club beantragt die Aufnahme in den Landessportbund Thüringen und soweit zweckmäßig in seine regionalen Gliederungen.
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| § 3 Gemeinnützigkeit |
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- Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Alle Mittel dürfen nur satzungsgemäß Verwendung finden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten.
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| § 4 Mitgliedschaft |
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- Dem Club können natürliche und juristische Personen angehören.
- Der Club führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder,
- Gastmitglieder (auf höchstens ein Jahr befristete Mitgliedschaft), diese können auf Antrag als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden,
- Kurzzeitmitglieder (zeitlich befristete, eingeschränkte Mitgliedschaft für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr),
- fördernde Mitglieder (natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen) mit den Rechten und Pflichten ordentlicher Mitglieder,
- Ehrenmitglieder (Personen, die sich um den Club in besonderer Weise verdient gemacht haben).
- Der Antrag um Aufnahme in den Club hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
- Ehrenmitglieder auch des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt.
- Mit der Aufnahme in den Club kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt und ist mit Abgabe des Aufnahmeantrages zu entrichten.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entsprechend Absatz 2.a), b) und c) entscheidet die jeweilige Abteilung. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand bestätigt. Über die Aufnahme der Mitglieder entsprechend Absatz 2.d) entscheidet der Vorstand, der Mitglieder entsprechend Absatz 2.e), die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf einer Befristung gemäß Absatz 2.b) oder c) beziehungsweise durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Entscheidung und Begründung sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
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| § 5 Haushalt und Finanzen |
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- Die zur Erfüllung von Vereinszweck und Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht durch:
- Beiträge der Mitglieder und Umlagen,
- Spenden,
- Einnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen / Veranstaltungen entsprechend dem Clubzweck,
- Mittel Dritter zur Finanzierung von Vorhaben entsprechend dem Clubzweck,
- Inanspruchnahme öffentlicher Sportfördermittel,
- Aufnahme von Darlehen bei Dritten.
- Für das Geschäftsjahr ist durch den Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung zu bestätigen ist.
- Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen.
- Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.
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| § 6 Beiträge |
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- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen entscheidet die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
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| § 7 Organe des Clubs |
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- Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung,
- die Delegiertenversammlung,
- der Vorstand,
- der Beschwerdeausschuss.
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| § 8 Mitglieder- und Delegiertenversammlung |
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- Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung besorgt die Angelegenheiten des Clubs, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Satzungsänderungen,
- Änderung des Zwecks des Clubs,
- Auflösung des Clubs.
- Die ordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist weiterhin zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vortandes und der Buch- und Kassenprüfer,
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- Beschlussfassung über Anträge.
- Die ordentliche Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
- Eine außerordentliche Mitglieder- oder Delegiertenversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
- Die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in den Abteilungen. Bei Einberufung einer Delegiertenversammlung benennen die Abteilungen nach einem vom Vorstand festzulegenden prozentualen Mitgliederschlüssel die Delegierten.
- Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Clubs, dessen Stellvertreter oder bei deren Abwesenheit von einem durch die Versammlung zu bestimmenden Mitglied geleitet.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen und Änderung des Zweckes bzw. Auflösung des Clubs bedürfen unter Berücksichtigung von § 8 Absatz 2 einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
- Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Clubs eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind. Dies gilt nicht für Änderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 4 Absatz 2.a), d) und e) nach vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Versammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr.
- Über die Mitglieder- / Delegiertenversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen und von diesem und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
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| § 9 Vorstand |
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- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- mindestens zwei weiteren Mitgliedern, eine höhere Zahl kann durch Beschluss der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung festgelegt werden.
- Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder (weniger als 50%) kann der Vorstand für die restliche Zeit der Wahlperiode neue Vorstandsmitglieder berufen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, kann Ausschüsse einsetzen und verbindliche Ordnungen erlassen.
Der Vorstand erarbeitet den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und legt diesen der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung vor.
Der Vorstand hat über seine Tätigkeit der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung zu berichten.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Club-Interesse erfordert oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines amtierenden Vertreters.
- Der Vorstand führt eine Geschäftsstelle.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der verwaltungstechnischen Arbeit Mitarbeiter hauptamtlich einstellen. Die Vergütung erfolgt aus dem Vermögen des Sportclubs unter Beachtung strengster Sparsamkeit.
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| § 10 Beschwerdeausschuss |
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- Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Er wird vom Vorstand aus den Abteilungen berufen.
- Der Beschwerdeausschuss klärt strittige disziplinarische und rechtliche Probleme innerhalb des Clubs auf der Grundlage der Satzung und der erlassenen Ordnungen.
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| § 11 Schatzmeister, Jahresrechnung |
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- Dem Schatzmeister obliegt die Aufsicht über das Kassen- und Rechnungswesen. Er wird im Verhinderungsfalle durch ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Vorstandsmitglied vertreten.
- Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Schatzmeister erstellt die Jahresrechnung und erstattet, im Verhinderungsfalle sein Vertreter, dazu der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Bericht.
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| § 12 Buch- und Kassenprüfer |
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- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei, erforderlichenfalls drei Buch- und Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich.
- Die Buch- und Kassenprüfer haben mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kasse des Clubs einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Sie haben der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
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| § 13 Organisatorische Untergliederung |
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- Der Club richtet Untergliederungen (Abteilungen) ein. Die Einrichtung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Im Beschluss sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen innerhalb und außerhalb der Abteilungen zu regeln.
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| § 14 Auflösung des Clubs |
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- Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Clubs" stehen.
- Bei Auflösung des Clubs oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an daraus hervorgehende gemeinnützige Vereine. Gibt es keinen Nachfolgeverein, fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Erfurt e. V. Es ist in jedem Falle zur Förderung des Sports unmittelbar und ausschließlich zu verwenden.
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