Jugendordnung des SC Medizin Erfurt e.V.
Stand: Januar 2006

Jugendordnung des SC Medizin Erfurt e.V.

§ 1
Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des SC Medizin Erfurt e.V. (SCM) sind alle Jugendlichen sowie die gewählten Mitglieder der Jugendleitung.
§ 2
Aufgaben
Die Jugend des SCM führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugend des SCM sind insbesondere:
a. 
Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
b. 
Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c. 
Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft.
d. 
Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.
e. 
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen.
f. 
Pflege der internationalen Verständigung.
§ 3
Organe
Organe der Jugend des SCM sind: der Vereinsjugendtag sowie der Vereinsjugendausschuss.
§ 4
Vereinsjugendtag
a. 
Der Vereinsjugendtag konstituiert sich jährlich. Die Wahlen erfolgen im zweijährigen Rhythmus. Er ist höchstes Organ der Jugend des SCM. Er besteht aus je drei gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für je angefangene zehn Jugendliche entsenden die Fachjugendabteilungen je einen weiteren Jugendlichen.
b. 
Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
• 
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses,
• 
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses,
• 
Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
• 
Entlastung des Vereinsjugendausschusses,
• 
Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat,
• 
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c. 
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Er wird von/vom der/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
d. 
Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder die Häfte der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
e. 
Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn ein Drittel der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist/sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.
f. 
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5
Vereinsjugendausschuss
a. 
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
• 
dem Vorsitzenden,
• 
je einem Vertreter der Fachabteilungen.
b. 
Der/die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c. 
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von den Fachabteilungen bestimmt.
Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses wird einmal jährlich von den Mitgliedern desselben gewählt.
d. 
In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e. 
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
f. 
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden alle drei Monate statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g. 
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel, entsprechend der erarbeiteten Richtlinien.
§ 6
Wettkampfordnung, Spielordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe (Wettkampfordnungen oder Spielordnungen) regelt die Abteilungsleitung des entsprechenden Fachverbandes.
§ 7
Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnung im PDF-Format   [ca. 105 kByte]  
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