Geschäftsordnung des SC Medizin Erfurt e.V.
Stand: Januar 2006

Geschäftsordnung des SC Medizin Erfurt e.V.

Abschnitt I – Arbeit des Vorstandes
Artikel 1
Die Arbeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 der Satzung des SC Medizin Erfurt e.V. (Satzung). Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt und sind zeitlich voraus zu planen. Der Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung unter Mitteilung der zu beratenden Angelegenheit einzuladen.
Artikel 2
Die Einladung zur Vorstandsitzung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung, die anhand von Anträgen der Vorstandmitglieder aufzustellen ist. Die Einladung zur Vorstandssitzung soll den Vorstandmitgliedern rechtzeitig zugehen. Ständiger Tagesordnungspunkt einer Vorstandssitzung ist die Genehmigung der Niederschrift der letzten Vorstandssitzung.
Unter Punkt "Verschiedenes" dürfen lediglich Angelegenheiten von geringer Bedeutung beraten und beschlossen werden.
Artikel 3
Die Sitzung des Vorstandes leitet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines sitzungsleitenden Vertreters.
Artikel 4
Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder Dritte zur Sitzung hinzuziehen oder ihnen die Anwesenheit während der Sitzung gestatten.
Artikel 5
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• 
Tag, Ort und Datum der Sitzung,
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Namen der anwesenden und entschuldigten Vorstandsmitglieder,
• 
die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse bzw. ein kurzes Ergebnis der Beratungen,
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den Termin der nächsten Sitzung.
Die Niederschrift ist von Protokollierenden abzuzeichnen und spätestens mit der nächsten Einladung den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Abschnitt II – Mitglieder- und Delegiertenversammlung
Artikel 6
Für die Durchführung einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung gelten die Regelungen des § 8 der Satzung entsprechend.
Artikel 7
Die Einberufung einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgt unter Hinweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Geschäftsfähigkeit stimmberechtigter Mitglieder unter 18 Jahren im Sinne des § 8 Absatz 11 der Satzung.
Artikel 8
Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen sind nicht öffentlich. Die Anwesenheit Dritter kann durch die Versammlung gestattet werden. Die Regelung des § 8 Absatz 11, Satz 3 der Satzung bleibt davon unberührt.
Artikel 9
Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Bei Vorliegen zwingender Gründe kann er den Ausschluss einzelner Teilnehmer, die Unterbrechung bzw. Fortsetzung oder die Aufhebung der Versammlung anordnen.
Artikel 10
Nach der Eröffnung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung stellt der Versammlungsleiter die satzungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Die Punkte der Tagesordnung sind in der vorgesehenen Reihenfolge zu beraten. Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung sind mit Beschluss möglich. Unter Punkt "Verschiedenes" dürfen lediglich Angelegenheiten von geringer Bedeutung beraten werden. Dazu sind Beschlüsse unzulässig.
Artikel 11
Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zuerst dem jeweiligen Antragsteller bzw. dem Berichterstatter das Wort zu erteilen. Anträge zur Geschäftsordnung sind jederzeit zulässig. Zur Sache selbst darf bei Geschäftsordnungsanträgen nicht gesprochen werden. Über einen Antrag auf "Schluss der Debatte" ist unverzüglich abzustimmen. Ergibt sich eine Mehrheit für den Antrag, dürfen Ausführungen zum letzten Beratungsgegenstand auch unter "Verschiedenes" nicht mehr gemacht werden. Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung begrenzt werden.
Artikel 12
Anträge, die erst während der Versammlung gestellt werden, können als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, wenn sie mindestens von einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer befürwortet werden.
Artikel 13
Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Eine namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn sie von der einfachen Mehrheit der Teilnehmer verlangt wird. Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschlossen wird. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn sie mindestens von einem Delegierten verlangt wird.
Eine Unterbrechung der Abstimmung ist unzulässig, es sei denn, die Unterbrechung bezieht sich auf einen Formfehler.
Abschnitt III – Arbeit der Geschäftsstelle
Artikel 14
Der Vorstand richtet gemäß § 9 Absatz 5 der Satzung eine Geschäftsstelle ein. Die Anschrift der Geschäftsstelle ist im Schriftverkehr anzugeben.
Artikel 15
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die gesamte, das allgemeine Vereinsleben betreffende, ein- und ausgehende Post nur durch die Geschäftsstelle erledigt wird. Soweit der Vorsitzende, ein anderes Mitglied des Vorstandes oder eine Abteilung in Ausnahmefällen solche Vereinskorrespondenz unmittelbar empfängt oder versendet, ist dafür zu sorgen, dass der Eingang bzw. eine Mehrfertigung des Schreibens unverzüglich zu den Vereinsakten in der Geschäftstelle gelangt. Post, im Rahmen der mit Vorstandbeschluss festgelegten Aufgaben und Befugnisse der Abteilungen, bleibt von dieser Regelung unberührt.
Artikel 16
Das in der Geschäftsstelle anfallende Schriftgut ist nach sachlichen Gesichtspunkten zu ordnen und aufzubewahren. Mitgliedern des Vorstandes ist jederzeit Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Der Vorstand erlässt diese Geschäftsordnung gemäß § 9 Absatz 4 der Satzung. Die Geschäftsordnung ist für den Vorstand des SC Medizin Erfurt e.V., die Vereinsmitglieder und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle verbindlich. Dies wird mit der Unterzeichnung durch die Vorstandmitglieder erklärt.
Die Geschäftsordnung tritt an dem Tage, an dem sie beschlossen wird, in Kraft.
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