| 1. |
Die Beitragsordnung regelt: |
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1.1. |
die Aufnahmegebühr, |
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1.2. |
den Mindestmitgliedsbeitrag, |
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1.3. |
den notwendigen Anteil für die zentralen Aufgaben des Vereins. |
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| 2. |
Der Mitgliedsbeitrag wird in Monatsraten berechnet. |
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| 3. |
Die Zahlung erfolgt durch: |
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3.1. |
das Einzugsverfahren. Die Abbuchung erfolgt quartalsweise durch die Geschäftsstelle jeweils am 10. Werktag des ersten Monats im laufenden Quartal. |
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3.2. |
die persönliche Bezahlung beim Kassierer der Abteilung. Der Beitrag ist für das folgende Halbjahr bis 1.12. bzw. 15.06. beim Kassierer der Abteilung zu entrichten. |
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3.3. |
Für neue Mitglieder ist nur das Einzugsverfahren gemäß 3.1. möglich. |
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| 4. |
Die Aufnahmegebühr beträgt 10,00 €. |
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| 5. |
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 6,00 €. |
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| 6. |
Bei Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen des SC Medizin Erfurt e.V. (SCM) beträgt der Monatsbetrag für die 1. Abteilung 6,00 €, für jede weitere Abteilung 3,50 €. |
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| 7. |
Wenn mehrere Mitglieder (ohne eigenes Einkommen) einer Familie Mitglied in einer Abteilung sind, beträgt der Monatsbetrag für jedes Familienmitglied (ohne eigenes Einkommen) 5,00 €. |
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| 8. |
Der Anteil für zentrale Aufgaben des Vereins einschließlich Sportversicherung beträgt 3,00 €/Monat. |
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| 9. |
Jede Abteilung arbeitet wirtschaftlich selbstständig. Sie kann, unter Zahlungsverpflichtung des Anteils für zentrale Aufgaben des Vereins (Punkt 8 dieser Beitragsordnung), eigenständig höhere Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge bzw. Ermäßigungen festlegen. Die entsprechenden Beitragsklassen sind mit dem Vorstand des Vereins abzustimmen. |
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| 10. |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist eine Reuegebühr von 5,00 €/Monat ab Beginn des Zahlungsverzuges zugunsten der mitgliedsführenden Abteilung fällig. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als sechs Wochen kann die mitgliedsführende Abeilung den Ausschluss des säumigen Mitglieds beim Vorstand beantragen bzw. durch den Vorstand beschlossen werden. |
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| 11. |
Beim Austritt aus dem Verein besteht die Beitragspflicht entsprechend der Kündigungsfrist gemäß Satzung des Vereins (einen Monat zum Quartalsende). |
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| 12. |
Die Kassierer der Abteilungen sind verpflichtet, die persönlich kassierten Mitgliedsbeiträge jeweils bis 10.01. bzw. 10.07. bei der Geschäftsstelle abzurechnen. |
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| 13. |
Die Beitragsordnung wurde gemäß § 8 der Satzung des SCM durch die Mitgliederversammlung am 09.06.2004 beschlossen und gilt ab dem 01.06.2004. |
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Die geänderte Beitragsordnung wurde gemäß § 8 der Satzung des SCM durch die Mitgliederversammlung am 25.04.2007 beschlossen und gilt ab dem 01.07.2007. |
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Die geänderte Beitragsordnung wurde gemäß § 8 der Satzung des SCM durch die Mitgliederversammlung am 27.05.2009 beschlossen und gilt ab dem 01.07.2009. |
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